Das Liegenschaftskataster ist ein wesentliches Element der Eigentumssicherung an Grund und Boden. Art. 14 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht auf Eigentum. Das hat bei Grund und Boden eine ganz besondere Bedeutung. Daher sind die Anforderungen an den Nachweis hier auch besonders hoch um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nur wenn Art und Gegenstand eines Rechtes belastbar dokumentiert sind, ist es ohne Einschränkungen marktfähig.
Für den Nachweis der Rechte an Immobilien hat der Staat daher das Grundbuch geschaffen, auf dessen Inhalt sich jedermann verlassen kann. Es gilt grundsätzlich die Richtigkeitsvermutung: der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Inhalts – unabhängig davon, ob er auch wirklich richtig ist – schützt jeden Erwerber.
Die Beschreibung des Eigentumsgegenstands „überlässt“ das Grundbuch anhand von Ordnungskriterien (Gemarkung, Flur, Flurstück) einem weiteren Verzeichnis
§ 2
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
Aussagen zur genauen Lage der Grundstücksgrenzen trifft also das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung, auf das sich – gem. eines Reichsgerichtsurteils von 1910 – auch der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt. Daraus folgt unmittelbar die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen Grundbuch- und Katasterverwaltung, da die Übereinstimmung unbedingt zu wahren ist.
Die Führung und Fortführung des amtlichen Nachweises des Liegenschaftskatasters obliegt in Nordrhein - Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe. Neben den Katasterbehörden sind grundsätzlich nur die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure befugt und berechtigt Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, die der Fortführung des amtlichen Nachweises dienen und Auszüge aus dem Nachweis zu erteilen.
Übrigens: Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn Sie folgende oder ähnliche Parolen im Internet finden:
"Bedenkt bitte, wenn Ihr Eure Grundrechte für Häuser und Grundstücke nicht beim Katasteramt bis Ende des Jahres geltend macht, verliert Ihr Eure Häuser und Grundstücke am 1. 1. 2017 an die EU über das Gewohnheitsrecht."
Eine Teilungsvermessung darf nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Katasteramt durchgeführt werden.
Zunächst werden die alten Grenzen wiederhergestellt und die örtlichen Grenzen mit dem amtlichen Nachweis verglichen. Dann werden die neuen Grenzen eingefügt. Die Vermessungsstelle lädt zum Grenztermin, in dem sich die Beteiligten (Eigentümer, Erbbauberechtigter, Grenznachbar) die Lage der alten und der neuen Grenzen anzeigen lassen. Hierüber wird an Ort und Stelle eine Urkunde aufgenommen. Das anerkannte Messungsergebnis wird in den amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters (Katasteramt) übernommen und der Veränderungsnachweis mit den neuen Flurstücknummern und Flächen aufgestellt.
Der Notar nimmt den Veränderungsnachweis entgegen und stellt den Antrag auf Grundbuchumschreibung, damit der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Die Planung des Bauvorhabens erfolgt durch einen Architekten. Sind die Bauzeichnungen erstellt, trägt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das Projekt in den Lageplan ein. Die Abstands- und Freiflächen werden berechnet und überprüft.
Die Topographie (z.B. Häuser, Straßen, Bäume, First- und Traufhöhen), ein Höhenraster inkl. Höhen der Entsorgungsleitungen und alle planungsrelevanten Details (z. B. Festsetzungen des Bebauungsplanes) werden dargestellt.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur beurkundet mit dem amtlichen Lageplan die vorgefundenen Tatsachen an Grund und Boden und übernimmt die Verantwortung für die richtige Darstellung aller Daten des Planes.
Der amtliche Lageplan ist für die Beantragung einer Teilungsgenehmigung und der Eintragung einer Baulast erforderlich.
Bei komplizierten Grenzverhältnissen kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Grenzen in der Örtlichkeit aufsuchen, kontrollieren und ggf. Grenzzeichen erneuern. So wird sichergestellt, dass ein Baukörper (z.B. eine Mauer oder ein Zaun) auch tatsächlich innerhalb der korrekten Grenzen errichtet wird und nicht später kostenintensive Korrekturen oder Abrissarbeiten nötig werden.
Die Vermessungsgesetze der Länder (hier Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW) fordern vom Bauherrn die amtliche Einmessung des neu errichteten oder veränderten Gebäudes.
Wir messen das Gebäude an Ort und Stelle katastertechnisch auf. Die so gesammelten Daten werden von uns bearbeitet und dem Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Der Bauherr erhält danach einen ergänzten Kartenauszug.
Gerne beraten wir Sie persönlich zu unseren Leistungen.